§ 147 StVG
Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener voraussichtlich bedingt entlassen wird, kommt dem Anstaltsleiter zu. Liegt eine solche Entscheidung über den Beginn des Entlassungsvollzuges nicht vor, so fehlt es an der Grundlage für einen Ausgang nach § 147 StVG, der nur während des Entlassungsvollzuges anzuwenden ist.