( § 146 ZPO ) Die Unterlassung des Vormerks einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsanwalt stellt ein grobes Verschulden dar, das einer Wiedereinsetzung entgegen steht. Der Sorgfaltsmaßstab würde jedoch überspannt, wenn dem Bürgermeister einer kleinen Marktgemeinde, der im Umgang mit gerichtlichen Sendungen nicht vertraut ist, dieselben Organisationsmaßnahmen zugemutet würden wie einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Übergabe eines Zahlungsbefehls an einen als verlässlich bekannten Gemeindebediensteten mit dem konkreten Auftrag, diesen (auch) an den Rechtsanwalt zu faxen, ist aus der Sicht eines durchschnittlich rechtskundigen Wiedereinsetzungswerbers als geeignete Maßnahme anzusehen, die Einspruchsfrist zu wahren. OLG Wien 03.08.2000, 8 Ra 204/00d.