( § 146, § 448, § 452 ZPO ) Auch einer rechtsunkundigen Person muss aufgrund der ihr mit dem Zahlungsbefehl zugestellten Erläuterungen klar sein, dass nach Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage eingeleitet wird und über ihre Einwendungen verhandelt werden wird. Wenn sie es nun unterlässt, vor einer Urlaubsreise Vorkehrungen für den Fall der Zustellung einer Ladung zu treffen, ist dies zwar fahrlässig, allerdings kann bei rechtsunkundigen Parteien, die keine Erfahrung im Umgang mit Behörden haben, nicht ohne weiteres grobes Verschulden angenommen werden. OLG Wien 30.09.1999, 10 Ra 238/99i.