Der Strafgefangene brachte bei der VK eine Administrativbeschwerde gemäß §§ 120, 121 StVG gegen die vom Anstaltsleiter der JA G angestellte Strafzeitberechnung ein. Inhaltlich rügt er die Strafzeitberechnungen in Ansehung der Termine der bedingten Entlassung bzw die errechneten Termine einer frühestmöglichen voraussichtlichen bedingten Entlassung und damit der Überstellung in den vorzeitigen Entlassungsvollzug. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen: