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§ 13 Abs 2 NÖ TourismusG

ARD 5284/42/2002 Heft 5284 v. 8.2.2002

( § 13 Abs 2 NÖ TourismusG ) Bei der Berechnung des Interessentenbeitrages sind nur jene Umsätze heranzuziehen, die „innerhalb der Gemeinde“ erzielt werden. Die Interessentenbeiträge sind auch nur von Personen einzuheben, die „im Gemeindegebiet“ eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen. Für die Bestimmung, welche Umsätze „innerhalb der Gemeinde“ erzielt werden, sind die zum Umsatzsteuergesetz entwickelten Grundsätze betreffend den Ort der Lieferung oder Leistung heranzuziehen.

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