( § 13, § 26 Wr. SHG ) Für die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft in Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen ist das Bestehen einer Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft ausschlaggebend, das Bestehen einer Wohngemeinschaft allein reicht für einen Sozialhilfeersatz wegen Zurechnung von Einkünften eines Lebensgefährten nicht aus. VwGH 20.09.2000, 98/03/0079. (Bescheid aufgehoben)