( § 135 Abs 5 ASVG ) Kosten eines Transportes mit einem Luftfahrzeug in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt sind auch dann zu übernehmen, wenn sie von der Kasse nicht anerkannt worden sind. Wenn der Gesetzgeber die Erbringung dieser Leistung durch den Versicherungsträger vorsieht, ist auch im Rahmen der Satzung darauf Rücksicht zu nehmen und die Satzung so zu gestalten und auszulegen, dass sie dem Willen des Gesetzgebers gerecht wird. OLG Wien 13.11.1998, 8 Rs 323/98. (ZAS Jud. 2/2000)