( § 133 GSVG ) Bei der Erwerbsunfähigkeit muss die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, vorliegen; der Versicherte muss sich auf jede wie immer geartete (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. Eine Einschränkung, dass die Verweisungstätigkeit dem Versicherten in Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muss, besteht nach § 133 GSVG nicht. Bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit ist auch die Möglichkeit der Heimarbeit zu berücksichtigen (vgl. OGH 10. 6. 1997, 10 ObS 172/97k, ARD 4876/12/97). Lässt aber - wie im vorliegenden Fall - das massiv eingeschränkte Leistungskalkül des Versicherten es nicht sicher erscheinen, ob in einem ausreichenden Ausmaß (Heim-)Arbeitsplätze vorhanden sind, die keine über das Leistungskalkül des Versicherten hinausgehenden Anforderungen stellen - insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Einschränkungen in Bezug auf das Arbeitstempo -, kann es nicht als notorisch angesehen werden, dass Tätigkeiten im Bereich „Tele-Shopping“ nur kalkülsgerechte Anforderungen stellen, da allenfalls zusätzlich erforderliche Pausen (hier: für das Behandeln einer ausgedehnten Neurodermitis durch Eincremen) hinderlich sein könnten, falls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Heimarbeitsplätzen in Bereichen Teleworking oder Teleshopping die Erreichbarkeit während der vereinbarten Zeiten gefordert wird. OGH 10.07.2001, 10 ObS 196/01y.