( § 133 ASVG ) Der Versicherte ist zwar verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führt, durchzuführen, jedoch ist die Implantierung einer Hüftendoprothese nicht zumutbar. LG Salzburg 27.04.2000, 34 Cgs 45/99. (ZAS Jud. 1/2002)