( § 133 Abs 2 GSVG ) Für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte „jener“, sondern ob er „einer“ selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (Fehler im Kodex Sozialversicherung von der 17. bis zur 22. Auflage). OGH 14.12.1999, 10 Ob S 334/99m .