( § 133 Abs 2 GSVG ) Seit der 19. GSVG-Novelle, BGBl 1993/336, ARD 4437/6/93 und ARD 4464/13/93, ist für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab dem 50. Lebensjahr nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist. Im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG wird somit ein Berufsschutz, nicht aber ein so genannter „Tätigkeitsschutz“ gewährt. Das Verweisungsfeld wird durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Der Verweisungsberuf muss aber keineswegs der bisherigen Tätigkeit in allen Punkten entsprechen, sondern soll mit der ausgeübten Tätigkeit nur gleichartig oder artverwandt sein. Nicht relevant ist die Zahl der Unternehmen, die die Verweisungstätigkeit ausüben; ausschlaggebend ist, ob die selbständig ausgeübte Verweisungstätigkeit eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung ermöglicht. Ist es einem Versicherten, der in den letzten 60 Monaten vor dem Stichtag als Kaffeehausbetreiber mit einer Gewerbeberechtigung für eine Espressostube und für den Kleinhandel mit Schokolade und Kanditen tätig war, daher möglich, durch Einsatz einer Hilfskraft ein Buffet, eine Imbissstube oder einen Würstelstand wirtschaftlich lebensfähig zu betreiben, liegen die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nicht vor. OGH 15.01.2002, 10 ObS 423/01f.