( § 133, § 131 ASVG ) Gesamtverträge und die Honorarordnungen für praktische Ärzte und Fachärzte sind zunächst ein Indiz für die Beurteilung, ob eine Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies bedeutet noch nicht, dass einem Versicherten in jenen Fällen, in denen Heilmethoden oder Heilmittel angewendet wurden, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war. LG Salzburg 17.02.1999, 18 Cgs 211/97. (ZAS Jud. 6/2000)