( § 1330 ABGB ) Der gegenüber Vorgesetzten und Betriebsrat erhobene Vorwurf der sexuellen Belästigung durch einen Kollegen - ohne genaue Angaben - begründet eine abstrakte Geschäfts- und Interessensgefährdung des Kollegen. Bereits der Vorwurf der sexuellen Belästigung an sich, ohne dass die „Tathandlungen“ im Detail beschrieben werden, ist geeignet, den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB zu verwirklichen. OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 134/00k, in Bestätigung von ASG Wien 4. 2. 2000, 33 Cga 30/98t, ARD 5114/4/2000, Revision unzulässig.