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§ 1323 ABGB

ARD 5199/27/2001 Heft 5199 v. 13.3.2001

( § 1323 ABGB ) Haftet der Rechtsanwalt dem Mandanten für den durch Verlust eines Prozesses entstandenen Schaden, besteht jedoch berechtigte Aussicht, diesen durch die Führung eines weiteren Rechtsstreits zu beseitigen oder zu vermindern, muss der Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht anderweitig schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und eigenes Risiko führen. Bundesgerichtshof/BRD 21.09.2000, IX ZR 439/99. (Betriebs-Berater 2000/2277, Heft 45)

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