( § 131 ASVG ) Der Versicherte kann Kostenersatz auch dann verlangen, wenn er einen Arzt aufsucht, der zwar Vertragsarzt ist, aber zur Erbringung der benötigten Leistung nicht berechtigt ist. Der in einem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger stehende Arzt ist nämlich nicht nur im Fall der Erbringung einer außervertraglichen Leistung, sondern auch im Fall der Erbringung einer grundsätzlich vertraglich gedeckten Leistung, die allerdings nicht Gegenstand seines Einzelvertrages ist, nicht zur Erbringung der benötigten Leistung auf Kosten der Sozialversicherung berechtigt. Dieser Vertragsfacharzt ist von der Erbringung einer vertraglichen Leistung ausgeschlossen, er kann daher diese Leistung dem Versicherten „privat“ erbringen. Ein Grund, in diesem Fall den Versicherten vom Kostenersatzanspruch auszuschließen, ist nicht ersichtlich. OLG Wien 12.02.1999, 8 Rs 286/98. (ZAS Jud. 6/2000)