Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Deutschlands gegen Art 8 zusammen mit Art 15/2 und 16/1 der RL 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge dadurch, dass fünf seiner Gemeinden Müllentsorgungsverträge schlossen, ohne das in der RL vorgesehene Vergabeverfahren einzuhalten.