Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 14. 9. 2004, Rs C-411/02 (Kom/Österreich)
Österreichs gegen Art 14/2 der RL 98/10/EG des EP und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldiensten im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, da die Einzelgebührennachweise die Gebühren nicht ausreichend aufgliederten, so dass die Teilnehmer nicht die Möglichkeit hätten, diese zu überprüfen.