Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Italiens gegen Art 7/3 der RL 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge dadurch, dass verschiedene Arbeiten am Bett des Flusses Parma im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung vergeben wurden, da keine der von Italien vorgebrachten Rechtfertigungen durchgreift: