( § 12 Abs 1 AlVG ) Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers allein vermag die Beendigung dessen Beschäftigungsverhältnisses nicht zu bewirken und daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen, weil durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbHG zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt wird. VwGH 16.03.1999, 94/08/0089. (Bescheid aufgehoben)