(§ 12 Abs 1, § 19 UmgrStG) § 12 Abs 1 UmgrStG verweist hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung auf § 19 UmgrStG. Nach § 19 Abs 1 UmgrStG darf die Gegenleistung der übernehmenden Körperschaft nur in neuen (einbringungsgeborenen) Anteilen bestehen. Da keine Vorschrift darüber besteht, wann und in welcher Weise die Gegenleistung erbracht wird, ist mit der Bestimmung des Gegenstandes und des Wertes der Sacheinlage zu einem bestimmten Stichtag dem Grunde nach auch der Anspruch auf die Gegenleistung in neuen Anteilen bestimmt. Handelt es sich um eine ausländische übernehmende Körperschaft und wird die Gegenleistung in 3 Tranchen zerlegt, um dem jeweiligen Kurs Rechnung tragen zu können, ändert dies nichts daran, dass dem § 19 Abs 1 UmgrStG nicht widersprochen wird. BMF 03.09.2001.