§ 127 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich ua gegen die Anordnung des Anstaltsleiters, ihn im Vollzugsstatus "Normalvollzug" anzuhalten. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Gemäß § 127 Abs 1 StVG sind Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen, getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist. Nach Abs 4 leg cit können Strafgefangene, die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, in den Erstvollzug aufgenommen werden, wenn das nach der Art der strafbaren Handlung, derentwegen sie verurteilt wurden, vertretbar erscheint und wenn dadurch die Erreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges gefördert wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht ausschließlich ein subjektiv-öffentliches Recht eines Strafgefangenen auf Anhaltung im Erstvollzug, an dem zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe vollzogen wird; hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im Erstvollzug nach § 127 Abs 4 StVG.