( § 122c Abs 1 BSVG ) Die bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die ein Versicherter zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, muss nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein und es ist auch nicht erforderlich, dass sie in 60 aufeinander folgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde. Die Mithilfe im Betrieb des Ehepartners ist nicht als selbständige Erwerbstätigkeit in diesem Sinne anzusehen, insoweit damit kein Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geführt wurde. LG Krems/Donau 17.12.1998, 8 Cgs 102/97. (ZAS Jud. 3/2000)