( § 121 Z 1 ArbVG ) Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt und kann ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach entsprechender Änderungskündigung zu im Übrigen unververänderten Bedingungen auf einem freien Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung weiterbeschäftigt werden, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich näher gelegenen und deshalb das BR-Mitglied weniger belastenden Arbeitsplatz „freizukündigen“. Bundesarbeitsgericht/BRD 28.10.1999, 2 AZR 437/98. (Betriebs-Berater 2000/514, Heft 10)