c) Art 3, 4 und 5 der RL 84/466/ Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen
EuGH 9. 10. 1997, Rs C-21/96 (Kom/Spanien)
Wenn Art 4 der gen RL die MS zu den „von ihnen für notwendig erachteten Maßnahmen“ verpflichtet, „um eine unnötige Zunahme der Anlagen für Strahlentherapie, Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin zu verhindern“, so stellt der Auftrag des Art 6 des königlichen spanischen Erlasses 1132/1990 an den Gesundheitsminister, ein Verzeichnis derartiger Einrichtungen zu erstellen, ohne gleichzeitig Maßnahmen zur Begrenzung zu verfügen, keine geeignete Umsetzungsmaßnahme dar. Diese Umsetzung widerspricht sogar dem Art 3 der RL, da sie den Auftrag zur Bestandaufnahme nicht ausführt, sondern nur an den Minister weitergibt.