( § 1162 ABGB ) Die Information eines Dritten, der nicht einmal Augenzeuge eines körperlichen Angriffes und einer Bedrohung eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer war, erfüllt die Voraussetzungen für das Bekanntwerden eines Entlassungsgrundes noch nicht, sondern es bedarf erst der Darstellung des betroffenen Vorgesetzten am folgenden Tag, um dem Arbeitgeber eine Einschätzung des Sachverhalts zu ermöglichen. OLG Wien 27.09.2000, 9 Ra 151/00t.