( § 115 Abs 1, § 119 BAO ) Den Abgabepflichtigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzel in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht; es liegt an diesem, die zweifelhaften Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen. Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt. Tritt der Abgabepflichtige in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann. Da im Verhältnis zu Liechtenstein keine Amts- oder Rechtshilfe in Abgabensachen besteht, kann der Abgabepflichtige schon deshalb nicht von der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht entbunden werden. Der Abgabepflichtige kann daher der Abgabenbehörde nicht vorwerfen, bestimmte Personen (hier: im Ausland lebende Verwaltungsräte einer liechtensteinischen Sitzgesellschaft) nicht als Zeugen befragt zu haben, wenn er keinen Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt hat, da es seine Aufgabe gewesen wäre, die im Ausland lebenden Geschäftspartner stellig zu machen. VwGH 25.09.2001, 97/14/0061. (Beschwerde abgewiesen)