( § 1159 ABGB, § 15 Bau-KV ) Bestimmt der Kollektivvertrag (hier: für die Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe), dass das Dienstverhältnis bis zu 10 Jahren jederzeit vom Arbeitnehmer nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden kann, entspricht eine am Freitag vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung der kollektivvertraglichen Bestimmung, wenn von einer 5-Tage-Woche auszugehen ist und der Arbeitnehmer noch nicht 10 Jahre beschäftigt war. OLG Wien 22.10.1999, 9 Ra 231/99b, Revision unzulässig.