( § 1158 ABGB , § 20 AngG ) Bei einer Befristung des Dienstverhältnisses von 6 Monaten ist die Vereinbarung von Kündigungsmöglichkeiten (hier: für den Arbeitgeber 6 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder Letzten eines Monats, für den Arbeitnehmer einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten), die dem Angestelltengesetz entsprechen, nicht als unangemessen und daher als zulässig anzusehen. Eine derartige Vereinbarung widerspricht auch nicht dem Fristengleichsgebot des AngG. OLG Wien 13.07.2000, 10 Ra 106/00g.