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§ 1153 ABGB

ARD 5236/48/2001 Heft 5236 v. 7.8.2001

( § 1153 ABGB ) Fehlt es bei der Beschäftigung einer Ehefrau im Betrieb ihres Ehemannes (hier: in einer OHG, dessen persönlich haftender Gesellschafter ihr Ehemann war) an einer wie immer gearteten Eingliederung in den Betrieb, an einer Vereinbarung eines Dienstverhältnisses und an einer zeitlichen und örtlichen Gebundenheit der Ehefrau, die im Übrigen auch nur sporadisch Geld aus ihrer Tätigkeit bezog, ist nicht von einem Dienstverhältnis, sondern von einer Mitarbeit in Erfüllung familiärer Beistandspflicht auszugehen. OGH 28.03.2001, 9 Ob A 25/01v , in Bestätigung von OLG Wien 30. 10. 2000, 10 Ra 195/00w, mit dem das Urteil des ASG Wien 22. 3. 2000, 2 Cga 211/99h, ARD 5169/4/2000 abgeändert wurde.

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