( § 1153 ABGB ) Wurde ein Arbeitnehmer gekündigt, treffen ihn in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses diverse Verpflichtungen, wozu die Zurückstellung sämtlicher Unterlagen des Arbeitgebers, die Räumung des Arbeitsplatzes, die Zurückstellung von Arbeitsmaterial und allfälliger Arbeitskleidung, eines Dienstautos oder eines Diensthandys gehört. Ist ein Arbeitnehmer somit verpflichtet, aufgrund seiner Kündigung dafür zu sorgen, dass er nicht weiterhin auf Kosten des Arbeitgebers telefoniert, und daher sein Firmenhandy zurückzugeben bzw. wie im vorliegenden Fall bei sich zu Hause keinen Festnetzanschluss des Arbeitgebers zu benützen, ist er berechtigt, die Übertragung seines privaten Festnetzanschlusses auf den Arbeitgeber gegenüber dem Festnetzbetreiber zu widerrufen. ASG Wien 15.09.2000, 23 Cga 71/00d, rk.