( § 1152, § 863 ABGB ) Wiederholt und ohne Vorbehalt gewährte Gratifikationen begründen eine betriebliche Übung, die den Willen des Arbeitgebers, sich auch für die Zukunft zu verpflichten, zum Ausdruck bringt. Wurde einem Arbeitnehmer jährlich eine Gratifikation im Ausmaß eines bestimmten Prozentsatzes seines Einkommens und unabhängig vom Unternehmensergebnis über mindestens 6 Jahre hinweg ohne Vorbehalt gewährt, ist ihm in diesen Jahren gemäß § 863 ABGB ein vertraglicher Anspruch auf die Gewährung einer jährlichen Gratifikation entstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Arbeitgeber erst 6 Jahre nach der ersten Auszahlung das die Auszahlung der Gratifikation begleitende Schreiben mit dem Zusatz „freiwillig und ohne Präjudiz“ versah, da zu diesem Zeitpunkt der vertragliche Entgeltanspruch bereits entstanden war. Eine einseitige vertragliche Änderung dieses Anspruches zulasten des Arbeitnehmers ist auch nicht durch die Vereinbarung der Einführung so genannter „Zielvereinbarungen“ möglich, wonach die Auszahlung der Gratifikationen an das Erreichen persönlicher Zielvereinbarungen geknüpft wird. ASG Wien 05.11.2001, 3 Cga 50/01w, Berufung erhoben.