vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1151 ABGB

ARD 5357/10/2002 Heft 5357 v. 15.11.2002

( § 1151 ABGB ) Dienstleistungen von Familienangehörigen sind wie jene von Lebensgefährten oder Nachbarn im Rahmen der Nachbarschaftshilfe häufig durch spezifische Bindungen gekennzeichnet und nicht als Dienstverhältnisse zu qualifizieren. Will sich ein Familienmitglied trotzdem auf ein Dienstverhältnis berufen, muss er dies entsprechend erhärten, da der typische Geschehensablauf dagegen spricht. Insbesondere auf die Frage der Ernstlichkeit des Vertrages ist besonderes Augenmerk zu richten. Hat im vorliegenden Fall eine Person ihren Onkel in den Haushalt aufgenommen und ihm Unterkunft und Verpflegung frei gewährt, wofür dieser bei diversen Tätigkeiten im Haushalt und im Unternehmen des Neffen aushalf, spricht der typische Geschehensablauf für eine unregelmäßige Mithilfe im Familienverband gegen Aufwandersatz. Das Interesse an Unterkunft, Verpflegung und Einbeziehung in den Familienverband sowie das Interesse der Verwandten, ihren Onkel versorgt zu wissen, überwiegen das Interesse des Neffen an einer Arbeitsleistung des Onkels, so dass ein Dienstverhältnis nicht begründet worden ist. ASG Wien 21.01.2002, 33 Cga 166/01z, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte