vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10a Abs 2 MSchG

ARD 5332/7/2002 Heft 5332 v. 14.8.2002

( § 10a Abs 2 MSchG ) Eine sachliche Rechtfertigung für eine Befristung des Dienstverhältnisses liegt vor, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist, das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde oder wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist. Das Vorliegen einer zeitlich begrenzten, genau definierten und in ihrem Umfang über die üblichen Produktionsschwankungen hinausgehenden Mehrarbeit ist mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Saisonarbeit durchaus vergleichbar. Es liegt daher - wie im vorliegenden Fall - keine willkürliche Umgehung des MSchG vor, wenn ein befristetes Dienstverhältnis zur Saisonvertretung bzw. Urlaubsvertretung aufgrund des vorübergehenden Mehrbedarfes an Arbeitskräften für das Ostergeschäft, die Haupturlaubszeiten und die Vertretung von 2 Arbeitnehmern, die durch Präsenzdienste verhindert waren, abgeschlossen wurde; die Befristung ist daher rechtlich gerechtfertigt. ASG Wien 29.01.2002, 10 Cga 242/01g, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte