( § 10 UrlG ) Der Ausschluss der Urlaubsabfindung bezieht sich nur auf den Urlaubsanspruch für jenes Urlaubsjahr, in dem der ungerechtfertigte vorzeitige Austritt erfolgt. Eine Abfindung von Urlaubsansprüchen, die sich auf frühere, bereits abgelaufene Dienstjahre beziehen, bleibt unberührt. Für nicht verbrauchte und noch nicht verjährte Urlaube aus früheren Jahren gebührt unabhängig von der Art der Auflösung die volle Urlaubsentschädigung. OLG Wien 20.07.1999, 10 Ra 43/99p, Revision unzulässig.