( § 10 AlVG ) Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einem Schulungskurs des Arbeitsmarktservice mit dem Vorbringen, dass bei einem früheren Kurs von den Kursteilnehmern in den Schulungsräumen geraucht worden sei und der Raum eine Gefährdung seiner Gesundheit bewirke, verliert er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er den Kursbesuch nicht von vornherein verweigern darf. Es wäre vielmehr bei dem gegebenen Sachverhalt der Besuch des Kurses zuzumuten gewesen. Wäre in den Kurszimmern das Rauchverbot nicht eingehalten worden, wäre dies unter Umständen ein gerechtfertigter Grund gewesen, den Kurs vorzeitig zu beenden. VwGH 21.09.1999, 96/08/0256. (Beschwerde abgewiesen)