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§ 10 Abs 4 EStG

ARD 5215/31/2001 Heft 5215 v. 15.5.2001

( § 10 Abs 4 EStG ) Vorführfahrzeuge, nicht aber Fahrzeuge, die bloß Ausstellungszwecken gedient haben, sind als gebraucht anzusehen (vgl. VwGH 27. 1. 1994, 93/15/0218, ARD 4536/14/94). Für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ist nicht ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon für den Güter- oder Personentransport verwendet worden ist, sondern ob es schon in einer Weise verwendet worden ist, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist.

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