( § 10 Abs 1 ASVG ) Das Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht beginnt idR mit dem Einstellungsakt, d.h. dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung, während es auf den vereinbarten Beginn des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht ankommt. Abweichend davon beginnt die Pflichtversicherung bereits mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme - unabhängig davon, ob ein Entgeltanspruch entstanden ist oder nicht -, wenn der Dienstnehmer auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der für einen bestimmten Tag mit dem Dienstgeber vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall erleidet, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird. BMAGS 25.11.1999, 123.274/1-7/99. (ZAS Jud. 4/2001)