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§ 10, § 11 AZG

ARD 5331/14/2002 Heft 5331 v. 9.8.2002

( § 10, § 11 AZG ) Kaffee kochen muss noch nicht als Pause im Sinne einer Arbeitsunterbrechung angesehen werden, weil dabei in entspannter Atmosphäre auch berufliche Fragen erörtert werden können. Auch eignen sich einige Mahlzeiten durchaus dazu, neben der Arbeit eingenommen zu werden. Gerade in Kleinbetrieben erscheinen Vermischungen von Essen und z.B. der Bearbeitung eingehender Telefonate als lebensnah, weshalb diese Zeiten auch als Arbeitszeit gelten. ASG Wien 21.06.2001, 18 Cga 22/00m, rk.

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