( § 102 Abs 3 KFG ) Das Verbot für den Fahrzeuglenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst nicht nur das Verbot, während der Fahrt Aktiv- oder Passivgespräche zu führen, sondern jede Verwendung eines „Handys “ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie z.B. auch gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens in Betrieb zu nehmen. VwGH 14.07.2000, 2000/02/0154. (Beschwerde abgewiesen)