vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 102 Abs 2 ASchG

ARD 5320/11/2002 Heft 5320 v. 2.7.2002

( § 102 Abs 2 ASchG ) Auch wenn für die den Arbeitgeber treffenden Pflichten zur schriftlichen Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen, zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, zur Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, zur Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, zur Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz und zur Aufzeichnung über Arbeitsunfälle der Grundsatz gilt, dass bei deren Verletzung Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz des Unternehmens ist, an dem das Organ iSd § 9 Abs 1 VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen, folgt aus der Übergangsbestimmung des § 102 Abs 2 ASchG - wonach die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente je nach Anzahl der in der betreffenden Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer zwischen 1. 1. 1997 und 1. 7. 2000 fertig gestellt sein müssen (z.B. für Arbeitsstätten mit mehr als 100 Arbeitnehmern mit 1. 7. 1997) -, dass die Behörde in ihrem Bescheid anzugeben hat, hinsichtlich welcher örtlich zu umschreibenden Arbeitsstätten der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach dem ASchG nicht nachgekommen ist. VwGH 22.02.2002, 2001/02/0010. (Bescheid aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte