(§ 1029 ABGB) Führte die Ehefrau, die von ihrem Ehepartner Haushaltsgeld erhielt, in der Ehewohnung das Einstellungsgespräch mit der Haushälterin mit dem Bemerken, dass sie viel auf Tournee und ihr Ehemann nicht viel zu Hause sei, die Hausangestellte den Haushalt zu führen und das Kind zu betreuen habe, und lernte die Hausangestellte den Ehemann noch am Tag des Dienstantritts kennen, erbrachte sie die Dienstleistungen auch für ihn und erhielt sie ihren Lohn von ihm, kann daraus abgeleitet werden, dass der Ehemann seiner Frau die Haushaltsführung übertragen und ihr die damit verbundene Verwaltungsmacht eingeräumt hat. Die Annahme der gemeinsamen Arbeitgebereigenschaft der Ehepartner war daher aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht rechtsirrig. OGH 04.10.2000, 9 Ob A 210/00y , in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Teilurteil des OLG Wien 22. 5. 2000, 10 Ra 36/00p, ARD 5140/14/2000.