( § 101 ArbVG ) Die befristete Versetzung ist als Gesamtakt zu qualifizieren. Erweist sich der Gesamtakt der Versetzung samt Rückversetzung für den Arbeitnehmer als Verbesserung, besteht kein Zustimmungsrecht des Betriebsrates. Stellt sich die befristete Versetzung in ihrer Gesamtheit als Verschlechterung dar, besteht das Zustimmungsrecht.