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§ 14 Wr. KG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2025

Klimagerechte Beschaffung

§ 14.

Der Magistrat hat zur Erreichung der angestrebten Ziele der §§ 1 bis 3 ein Programm für die Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen festzulegen und durchzuführen.

17.04.2025

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