Klimacheck für Gesetze und Verordnungen
§ 12.
(1) Alle Gesetzesvorlagen gemäß § 125 Abs. 1 WStV und Entwürfe von Verordnungen sind auf ihre Auswirkungen auf klimarelevante Bereiche zu prüfen. Als klimarelevante Bereiche gelten insbesondere
- 1. die Abfall- und Kreislaufwirtschaft,
- 2. die Energieversorgung,
- 3. die Raumordnung,
- 4. der Bau, die Sanierung und der Betrieb von Gebäuden,
- 5. der Rohstoffeinsatz und die Güterproduktion,
- 6. die Inanspruchnahme von Boden, Natur oder Landschaft,
- 7. die Land- und Forstwirtschaft,
- 8. die Mobilität und
- 9. die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserressourcen und Gewässer.
(2) Von der Prüfung gemäß Abs. 1 sind Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen ausgenommen,
- 1. bei denen aufgrund ihres Regelungsgegenstandes keine oder nur vernachlässigbare klimarelevante Auswirkungen zu erwarten sind, oder
- 2. die der überwiegenden zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union dienen.
(3) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 1 sind
- 1. die klimarelevanten Bereiche, die durch die Regelungen betroffen sind, darzustellen,
- 2. die voraussichtlichen Änderungen in den klimarelevanten Bereichen zu bewerten und
- 3. die durch die Regelungen voraussichtlich betroffenen Personenkreise zu beschreiben.
17.04.2025
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