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§ 17 StRHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 17

Anfragen und Einschau

Angeforderte Unterlagen, die Beantwortung von Anfragen sowie die Gewährung einer Einschau dürfen dem Stadtrechnungshof nicht unter Bezugnahme auf Geheimhaltungspflichten sowie unter Berufung auf den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verwehrt werden, soweit die Informationen zur Gebarungskontrolle bzw. zur Sicherheitskontrolle erforderlich sind.

08.08.2025

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