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Artikel 2 Vereinb. Art. 15a B-VG, Abgeltung stationärer medizin. Versorgungsleistungen von öff. Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2015

Artikel 2

Zahlungen der einzelnen Länder

Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.

06.05.2015

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