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§ 63 Wiener Fischereigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2014

XI. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 63.

Die der Stadt Wien nach den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 erster Satz letzter Halbsatz, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

25.06.2014

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