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§ 43 Wiener Fischereigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 43.

(1) Bei der Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern oder Ausleitungen darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht behindert werden, über die in den abgelassenen Gewässern befindlichen Fische innerhalb einer angemessenen Frist zu verfügen, die im Streitfalle der Magistrat endgültig festsetzt.

(2) Trockenlegungen sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der zu dieser Maßnahme berechtigten Person zeitgerecht - mindestens jedoch zwei Wochen vor Arbeitsbeginn - anzuzeigen. Bei sofortiger Arbeitsdurchführung wegen Gefahr im Verzug hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.

29.04.2014

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