Bekämpfung von Wildkrankheiten
§ 94.
Zur Bekämpfung von Wildkrankheiten kann der Magistrat die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Reviereinrichtungen und der Wildfütterung anordnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Bekämpfung von Wildkrankheiten
§ 94.
Zur Bekämpfung von Wildkrankheiten kann der Magistrat die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Reviereinrichtungen und der Wildfütterung anordnen.
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