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§ 94 Wiener Jagdgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bekämpfung von Wildkrankheiten

§ 94.

Zur Bekämpfung von Wildkrankheiten kann der Magistrat die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich der Reviereinrichtungen und der Wildfütterung anordnen.

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